Das Vergabebeschleunigungsgesetz – Schneller, einfacher, digitaler?

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber am 23. April 2026 umfassende Änderungen im Vergaberecht auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat diesen Änderungen am vergangenen Freitag, den 08. Mai 2026, zugestimmt. Sie treten zum 01. Juli 2026 in Kraft.

Die Reform betrifft insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Bundeshaushaltsordnung (BHO), das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sowie die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO). Der Anspruch ist klar formuliert: Vergabeverfahren sollen für Öffentliche Auftraggeber wie auch für Unternehmen schneller, einfacher und digitaler werden.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen der oben genannten Gesetze für Sie zusammen:

1 Änderungen im GWB: neue vergaberechtliche Spielräume

Ein zentraler Baustein der angestrebten Flexibilisierung von Vergabeverfahren ist der neu gefasste Losgrundsatz in § 97a GWB. Künftig kann eine Gesamtvergabe hiernach auch aus zeitlichen Gründen zulässig sein. Dies betrifft insbesondere große Infrastrukturvorhaben oberhalb der doppelten EU-Schwellenwerte, sofern diese aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder Verkehrsinfrastrukturprojekte (Eisenbahn-, Bundesfernstraßen-, Bundeswasserstraßeninfrastruktur sowie Flugplätze) betreffen. Auch für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge wird eine entsprechende Ausnahme – befristet bis 2030 – eingeführt.

Auch bei den Schwellenwerten in der Bundesverwaltung kommt es zu Änderungen. Der bislang für alle obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen geltende abgesenkte Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen, die keine Sektorentätigkeiten oder verteidigungs-/sicherheitsspezifische Aufträge betreffen (140.000 Euro netto) gilt künftig nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien. Für die übrigen Bundesbehörden und -einrichtungen gilt insoweit künftig der allgemeine Schwellenwert von 216.000 Euro netto.

Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (§ 108 GWB) wird präzisiert. Sie soll auch in Fällen möglich sein, in denen mehrere öffentliche Auftraggeber eine juristische Person gemeinsam kontrollieren, die Kontrollbeziehungen jedoch mittelbar, invers oder in einer Schwesterkonstellation bestehen. Dies entspricht bereits der bisherigen Gesetzesbegründung und wurde als richtlinienkonform angesehen. Da die Anwendung in der Praxis bislang umstritten war, erfolgt nun eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem wird bezüglich Kammern reglementierter Berufe (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer etc.) als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, klargestellt, dass auch sie an der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit teilnehmen können.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Leistungsbeschreibung. Gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 GWB ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben. Eine Leistungsbeschreibung ist hiernach dann eindeutig, wenn aus der Sicht des Bieters ohne weiteres klar ist, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen erwartet wird. Eine erschöpfende Leistungsbeschreibung wiederum setzt voraus, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens der Vergabestelle nicht schon klar umrissen sind, es dürfen also keine Fragen offenbleiben. Die bisherige Pflicht, die Leistung erschöpfend zu beschreiben, entfällt nunmehr. Künftig reicht eine eindeutige Leistungsbeschreibung aus, sofern sie den Vergleich der Angebote ermöglicht. Dies soll sowohl den Aufwand bei der Erstellung der Vergabeunterlagen als auch auf Bieterseite reduzieren und zugleich funktionale sowie innovative Lösungen erleichtern.

Im Bereich der Eignungsprüfung setzt der Gesetzgeber stärker auf Eigenerklärungen als Regelfall (§ 122 GWB). Diese werden gesetzlich aufgewertet, während weitergehende Nachweise nur noch bei aussichtsreichen Bietern angefordert werden sollen. Neu ist im Hinblick auf die Eignung auch, dass in der Auftragsbekanntmachung auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden kann, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.

Schließlich wird die Rechtsfolge bei schweren Vergabeverstößen in § 135 GWB flexibilisiert. Die bisher zwingende Unwirksamkeit von Verträgen kann künftig entfallen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Daseinsvorsoge, Sicherheit) dies rechtfertigen.

Parallel werden Nachprüfungsverfahren stärker digitalisiert. Dies betrifft Antragstellung, Aktenübermittlung, Akteneinsicht sowie mündliche Verhandlungen, die künftig auch virtuell möglich sind. Zudem wird die Verfahrensdauer verkürzt: Entscheidungen sind häufiger nach Aktenlage möglich, und die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammer entfaltet künftig keine aufschiebende Wirkung mehr.

2 Änderungen in der VgV: Verfahrensvereinfachung und gezielte Förderung von KMU und jungen Unternehmen

Auch die VgV erhält durch das Vergabebeschleunigungsgesetz einige praxisrelevante Änderungen.

So wird punktuell an mehreren Stellen geregelt, dass Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers nicht begründet werden müssen.

Gleichzeitig wird die Bedeutung kleiner und mittlerer sowie junger Unternehmen ausdrücklich gestärkt, indem deren besondere Situation bei Eignungskriterien und den dazugehörigen Nachweisen zu berücksichtigen ist.

Im Offenen Verfahren wird der sogenannte vereinfachte Wertungsvorgang zum Regelfall. Im Rahmen des vereinfachten Wertungsvorgangs werden zunächst die Angebote geprüft, bevor die Eignung der Bieter untersucht wird – eine Vorgehensweise, die bereits heute verbreitet ist, aber bisher eine Ausnahme von der Regel darstellte.

Zudem wird die Nachforderung von Unterlagen neu strukturiert. Die bisherige Differenzierung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen entfällt. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmen angesichts formeller Fehler bei der Angebotsabgabe vorschnell aus dem Vergabeverfahren ausscheiden müssen, obwohl in materieller Hinsicht die erforderlichen Kriterien durch das Unternehmen erfüllt werden. Die in § 56 Absatz 3 VgV vorgesehene strenge Begrenzung der Möglichkeit des Nachforderns von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, wird hingegen beibehalten.

Neu ist außerdem, dass in der Auftragsbekanntmachung neben den Eignungskriterien nicht nur klar anzugeben ist, mit welchen Unterlagen Bewerber oder Bieter ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben, sondern auch welche Unterlagen wann vorzulegen sind – also ob mit dem Angebot, auf Anforderung oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung nicht mehr, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.

3 Änderungen in BHO, WRegG und VergStatVO

Eine der praxisrelevantesten Änderungen betrifft die Anhebung von Wertgrenzen. Die allgemeine Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes wird auf 50.000 Euro netto angehoben. Parallel dazu werden auch die Schwellenwerte für die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister sowie für die Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro netto angehoben. Die Änderungen hinsichtlich der Anfrage- und Meldepflicht gelten dabei nicht nur für Aufträge des Bundes.

4 Fazit

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Vergabeverfahren spürbar zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen. Viele der vorgesehenen Änderungen gehen dabei in eine Richtung, die in der Praxis seit Langem gefordert wird. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob die Reform in der praktischen Anwendung tatsächlich die erhoffte Entlastung bringt. Zwar werden zahlreiche Verfahrenserleichterungen normativ eingeführt, jedoch gehen diese teilweise mit neuen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen einher, die die praktische Anwendung im Einzelfall durchaus komplex halten können.

Als Beispiel kann der Wegfall der Unterscheidung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen im Rahmen der Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV herangezogen werden. Die bisherige Differenzierung diente dazu, die Einhaltung des Wettbewerbs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatzes im Rahmen der Nachforderung systematisch abzusichern. Mit der Neuregelung wird diese Struktur zugunsten eines einheitlichen Nachforderungsregimes aufgegeben, sodass der öffentliche Auftraggeber nunmehr in besonderem Maße gefordert ist, die genannten Grundsätze im Rahmen seines Ermessens eigenverantwortlich zu gewährleisten und die einschlägigen Vorgaben der europäischen Rechtsprechung zu beachten. Oft geht eben mit einer flexibleren Normausgestaltung auch eine stärkere Verantwortung in der praktischen Anwendung einher.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Auswirkungen der Reform auf Ihre Vergabepraxis im Detail einzuordnen und begleiten Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen.

Autoren

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Vergaberecht & Immobilienrecht

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Öffentliches Wirtschaftsrecht