Neue VOB/A 2019 veröffentlicht - Überblick über die wesentlichen Änderungen!

Die VOB/A 2019 wurde am 31.01.2019 vom Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossen und am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

I. Geltungszeitpunkt der Neuregelungen der VOB/A 2019

Die beschlossenen Änderungen des 1. Abschnitts für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes (derzeit 5.548.000 € netto) gelten für Bauvergaben des Bundes seit dem 01.03.2019 und in denjenigen Bundesländern, die eine sogenannte „dynamischen Verweisung“ in ihrem Landesvergaberecht aufweisen, bereits seit der Veröffentlichung der VOB/A 2019 am 19.02.2019 (so bspw. in NRW und Sachsen-Anhalt); in denjenigen Bundesländern mit einer „starren Verweisung“ ihrer Landesvergabegesetze auf die VOB/A bedarf es für die Anwendung im Unterschwellenbereich (1. Abschnitt der VOB/A 2019) hingegen noch eines entsprechenden Anwendungsbefehls durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Erlass.

Die Änderungen der VOB/A-EU für Bauvergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes (2. Abschnitt der VOB/A 2019) sowie der VOB/A-VS für Bauvergaben im Bereich der Verteidigung und Sicherheit (2. Abschnitt der VOB/A 2019) sind demgegenüber noch nicht anwendbar. Hierzu sind zuvor noch entsprechende Änderungen der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) erforderlich.

 

II. Wesentliche Änderungen der VOB/A 2019, 1. Abschnitt (Unterschwellenbereich)

Gegenüber den bisherigen Regelungen für die Bauvergaben im Unterschwellenbereich beinhaltet die VOB/A 2019, 1. Abschnitt folgende wesentliche Änderungen:

1. Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Auch für die Bauvergaben im Unterschwellenbereich ist nunmehr die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt worden, vgl. § 3a Absatz 1 VOB/A 2019. Öffentliche Auftraggeber dürfen nunmehr frei zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.

Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Absatz 2 VOB/A detaillierter als bisher geregelt.

2. Befristete Anhebung der Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken für Freihändige Vergaben und für Beschränkte Ausschreibungen

In Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.9.2018 werden die Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro netto bzw. 1 Mio. Euro netto angehoben. Die Anhebung ist bis zum 31.12.2021 befristet und gilt nur für „Bauleistungen zu Wohnzwecken“, vgl. § 3a Abs. 2 und 3 (Fußnoten 1 und 2) VOB/A 2019.

3. Direktauftrag bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 €

Bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro netto ist fortan ein Direktauftrag erlaubt, vgl. § 3a Abs. 4 VOB/A 2019. Bis zu diesem Betrag kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung somit ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.

4. Erleichterter Eignungsnachweis

Fortan können Öffentliche Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist, vgl. § 6a Abs. 5 VOB/A 2019. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit der Bieter im engeren Sinne betreffen, insbesondere zu der Entrichtung von Steuern, Abgaben und von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Auf die Angaben zur Berufsregistereintragung darf ebenfalls nicht verzichtet werden.

Auch wird die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs etwas erleichtert. So sah die bislang geltende VOB/A 2016 noch vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen müssen. Fortan gilt, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen, vgl. § 6b Abs. 2 VOB/A 2019.

Des Weiteren kann fortan auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist, vgl. § 6b Abs. 3 VOB/A 2019.

5. Klarstellung für die Zulassung mehrerer Hauptangebote

Die VOB/A 2019 regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019).

Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 VOB/A 2019. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden.

6. Zuschlagskriterien

Künftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben; optional ist es zudem möglich, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Falls dies geschieht, muss auch die Gewichtung mitangegeben werden, vgl. § 12 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. r) VOB/A 2019.

Insgesamt sind die Regelungen über die Zuschlagskriterien im Unterschwellenberereich (1. Abschnitt) weitestgehend an diejenigen zum Oberschwellenbereich (2. Abschnitt) der VOB/A angeglichen worden, vgl. insb. § 16d Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 VOB/A 2019.

7. Nachfordern von Unterlagen

Wesentliche Änderungen gegenüber der VOB/A 2016 haben die Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen erfahren, die nunmehr wortgleich im 1. und 2. Abschnitt der VOB/A 2019 gelten, vgl. § 16a und 16a EU VOB/A 2019. So wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind, vgl. § 16a (EU) Abs. 1 und 2 VOB/A 2019. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Öffentliche Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird, vgl. § 16a (EU) Abs. 3 VOB/A 2019. Diese Festlegung hat er in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun.

Zudem wurde die bislang vorgesehene starre Frist von sechs Kalendertagen aufgegeben und stattdessen eine „angemessenen Frist“, die sechs Kalendertage nicht unterschreiten darf, eingeführt, vgl. § 16a (EU) Abs. 4 VOB/2019.

8. Sonstiges

Für den Unterschwellenbereich (1. Abschnitt) wird die e-Vergabe nicht verpflichtend eingeführt. Den Öffentlichen Auftraggebern steht somit ein Wahlrecht zwischen e-Vergabe und Papierform zu, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2019. Entscheiden sie sich für die e-Vergabe, so gelten die diesbezüglichen Vorschriften für den Oberschwellenbereich entsprechend, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2019.

Fortan haben die Öffentlichen Auftraggeber an „zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen“ alle geforderten Unterlagen anzugeben. Diese Vorgabe betrifft sowohl den 1. als auch den 2. Abschnitt, vgl. § 8 (EU) Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019 und geht insoweit für die unterschwelligen Bauvergaben über die Anforderungen an die Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO hinaus.

 

III. Änderungen der VOB/A 2019, 1. und 2. Abschnitt (Oberschwellenbereich bzw. Sicherheit und Verteidigung)

Die Abschnitte 2 und 3 werden mit der VOB/A 2019 vorwiegend redaktionell geändert. Änderungen von Vorschriften des GWB und der VgV, die auch in der VOB/A abgebildet werden, werden damit nun nachvollzogen. Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich übertragen. Nach Ablauf der Fristen zur Einführung der elektronischen Kommunikation konnten die Übergangsregelungen ersatzlos gestrichen werden.

In Abschnitt 3 wurde nun auch eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingeführt. Um gleichlautende Regelungen innerhalb der VOB/A zu erhalten, wurde weitgehend die Formulierung aus § 4a EU VOB/A übernommen. Davon abweichend sieht die Regelung eine längere Höchstlaufzeit von sieben Jahren vor, die durch die Richtlinie 2009/81/EG eingeräumt wird.

 

IV. Fazit und Ausblick

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Änderungen der VOB/A 2019 eine deutliche Harmonisierung der Vergaberegeln für die unterschwelligen Vergabe von Bauleistungen mit denjenigen für die Dienst- und Lieferleistungen nach der UVgO sowie auch eine weitere Angleichung an die Vergaberegeln im Oberschwellenbereich erfolgt ist. Wie sich die Änderungen bewähren und auswirken wird deren Anwendung in der Praxis zeigen. Und eines ist – wie so oft - ebenfalls sicher: Nach der Novelle ist vor der Novelle!

Die neugefasste VOB/A 2019 ist auf den Seiten des Bundesanzeigers hier abrufbar.

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