Überblick über die wesentlichen Änderungen der Coronaschutzverordnung NRW mit Geltung ab dem 11. Mai 2020

10. Mai 2020

Nur sieben bzw. zwei Tage ist es her, dass die nordrhein-westfälische Landesregierung Änderungen an der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vorgenommen hat. Diese betrafen eine Reihe von Lockerungen der in der CoronaSchVO normierten Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus in der Form von Öffnung bspw. bestimmter Kultureinrichtungen, Spielplätzen, Friseuren, Fußpflegen, Musikschulen sowie der Pflegeeinrichtungen, jeweils unter der Einhaltung von strengen Hygiene- und Infektionsschutzregeln, mit Wirkung zum 4., 7. und 9. Mai 2020 (siehe dazu unseren Beitrag vom 3. Mai 2020 inkl. Nachtrag vom 6.Mai 2020).

Nunmehr sollen zum kommenden Montag, den 11. Mai 2020, in NRW weitere Lockerungen in Form zusätzlicher Betriebsöffnungen, insbesondere des Einzelhandels und der Gastronomie, sowie aber auch der allgemeinen Kontakbeschränkungen erfolgen. Die dazu erlassene Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 ist erst in der Nacht von Freitag, 8. Mai. 2020, auf Samstag, 9. Mai 2020, auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) veröffentlicht worden. Dabei wurden zudem die bisherige Gliederung und die Struktur der CoronaSchVO weitergehend geändert, wie man aus der von uns gefertigten Vergleichsversion über die Änderungen der ab dem 7. Mai 2020 geltenden CoronaSchVO NRW mit der ab dem 11. Mai 2020 geltenden Fassung ersehen kann: CoronaSchVO NRW_Vergleichsversion_Geltung Fassung 07.05.20 vs. 11.05.20_final

Für die Unternehmen bleibt also einmal mehr nur wenig Zeit die betrieblichen Abläufe entsprechend zu planen. Diese sowie aber auch die Rechtsanwender, u.a. auch die Ordnungsbehörden, müssen sich zudem schnell mit der geänderten Struktur der CoronaSchVO vertraut machen.

Hier ein Überblick über die wesentlichen ab dem 11. Mai 2020 geltenden Änderungen:

 1. Persönliche Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen bzw. Ansammlungsverbot, Abstandsgebot, Maskenpflicht und Berufsregeln

Die bislang in den §§ 12, 12a und 12b CoronaSchVO a.F. normierten persönlichen Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, die Kontaktbeschränkungsregeln, das 1,5-Meter-Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie die Bestimmungen zur Berufs- und Dienstausübung sind nunmehr nach vorne in die §§ 1, 2 und 4 der CoronaSchVO n.F. gezogen worden.

Ab dem 11. Mai 2020 dürfen sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO n.F. im öffentlichen Raum nunmehr auch mehrere Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften treffen – und zwar auch ohne das nunmehr in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. geregelte 1,5-Meter-Abstandsgebot einhalten zu müssen.

Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum als die bisher nach § 1 Abs. 2 CoronaSchVO n.F. erlaubten bleiben bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen hiervon sind

  • unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
  • die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
  • zulässige sportliche Betätigungen nach § 9 CoronaSchVO n.F.,
  • zwingende berufliche Zusammenkünfte.

Die Maskenpflicht, deren Adressaten und die Bereiche, in denen diese getragen werden muss, sind nunmehr in § 2 Abs. 3 CoronaSchVO n.F. geregelt. Inhaltlich hat sich daran gegenüber der bisherigen Regelung in § 12a Abs. 2 CoronaSchVO a.F. nichts Wesentliches geändert (vgl. dazu auch unsere Beiträge vom 26. April 2020 sowie vom 3. Mai 2020).

2. Aufhebung des Besuchsverbots von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationszentren ab dem 20. Mai 2020

Nachdem seit dem 9. Mai 2020 Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung strenger Auflagen wieder möglich sind (vgl. dazu unseren Beitrag vom 3. Mai 2020), sollen gemäß § 5 Abs. 2 CoronaSchVO n.F. auch Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ab dem 20. Mai 2020 unter denselben strengen Auflagen wieder möglich sein.

3. Ausnahmen vom Verbot der Kulturveranstaltungen

Die bislang in §§ 3 und 11 CoronaSchVO a.F. zerstreuten Regelungen zu den Kulturveranstaltungen wurden jetzt in § 8 CoronaSchVO n.F. zusammengefasst, wobei die Verbote von (Groß-)Veranstaltungen und Beschränkungen für Versammlungen separat in § 13 CoronaSchVO n.F. geregelt bleiben.

Auch, wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO n.F Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen in geschlossenen Räumen bis auf weiteres untersagt bleiben, wurde insoweit jetzt ein konkreter Ausnahmetatbestand für die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden in § 8 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO n.F geschaffen. So können diese auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.

4. Öffnung der Fitnessstudios, Tanzschulen sowie der Fußball-Bundesliga

Die bisherige Regelung für die Beschränkungen des Sports in § 4 CoronaSchVO a.F. wird durch die Neuregelung in § 9 CoronaSchVO n.F. ersetzt. Danach ist nunmehr nicht mehr jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Ab dem 11. Mai 2020 gilt gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. , dass lediglich der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie grundsätzlich jeder Wettkampfbetrieb untersagt sind.

Daraus folgt, dass ab dem 11. Mai 2020 auch die Fitnessstudios wieder öffnen dürfen. Für deren Betrieb gilt es jedoch gemäß § 9 Abs. 6 CoronaSchVO n.F. die explizit für diese in der Ziffer VII der Anlage zur CoronaSchVO n.F. festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards vom 8. Mai 2020 zu beachten. Danach gelten besondere Zutrittsbeschränkungen sowie Pflichten, wie bspw. die Erfassung der Kundenkontaktdaten mit Uhrzeit etc.

Ausgenommen vom Verbot des nicht-kontaktfreien Sports ist gemäß § 9 Abs. 6 CoronaSchVO n.F. der Betrieb von Tanzschulen, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Und nun für viele Menschen zur scheinbar wichtigsten Ausnahme vom Verbot des Wettkampfsports. Die Neuregelung in § § 9 Abs. 7 CoronaSchVO n.F. macht es möglich: Endlich wieder Fußball-Bundesliga! Ab dem 14. Mai 2020. Natürlich ohne Zuschauer, aber in Radio und TV. Selbiges gilt danach auch für Pferderennen, passend zu den ebenfalls efolgenden Öffnungen von bspw. Wettbüros (siehe dazu unten). Beides natürlich unter Beachtuing strengster Hygieneregeln.

5. Öffnung von Sonnenstudios, Freibädern, Spielhallen, Wettbüros, Spielbanken-Automatenbereich, Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen

Der frühere § 3 CoronaSchVO a.F. mit den Beschränkungen für die Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten findet sich nunmehr in § 10 CoronaSchVO n.F. (ausgenommen die – siehe oben - Kulturstätten, welche jetzt in § 8 CoronaSchVO n.F. geregelt sind).

Der Betrieb von Sonnenstudios war bislang in einem Satz mit den Schwimmbädern und Saunen im früheren § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO a.F. untersagt. Im fortan geltenden § 10 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. wurden die Sonnenstudios jetzt gestrichen, mit der Folge, dass deren Betrieb ab dem 11. Mai 2020 wieder erlaubt ist. Dabei gilt es die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO n.F für die körperbezogenen Dienstleistungen zu beachten, d.h. neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln ist auf eine möglichst kontaktarme Erbringung der Dienstleistung zu achten. Letzteres sollte für Sonnenstudios allerdings unprpblematisch, weil ohnehin üblich, sein.

Der Betrieb von Freibädern ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO n.F. jetzt lediglich bis zum 19. Mai 2020 untersagt, so dass mit deren Öffnung ab dem 20. Mai 2020 gerechnet werden kann.

Der Betrieb des Automatenbereichs von Spielbanken, von Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist durch entsprechende Streichungen und Änderungen in der Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO n.F. (vormals §3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO a.F.) ab dem 11. Mai 2020 wieder erlaubt. Für deren Betrieb gilt es die Regelung in § 10 Abs. 5 CoronaSchVO n.F zu beachten. D.h. es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung sicherzustellen. Es fällt auf, dass hierfür – im Gegensatz zu anderen Öffnungen -  scheinbar keine Begrenzung der Personenzahl pro Quadrameter vorgegeben ist.

Ab dem 11. Mai 2020 sind der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen gemäß § 10 Abs. 2 CoronaSchVO n.F. auf der Grundlage eines von den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.

6. Weitere Öffnung des Handels

Ab dem 11. Mai 2020 sind nahezu sämtliche bislang in § 6 CoronaSchVO a.F. enthaltenen Beschränkungen für die Öffnung des (Einzel-)Handelsdürfen entfallen. So wurden die den Handel insbesondere auf bestimmte Typen und Größen beschränkenden Regelungen durch die Neuregelung in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO n.F ersetzt. Danach gilt, dass alle Handelseinrichtungen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu treffen haben.

In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies – wie bereits bislang - auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

7. Öffnung von Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massagen

Ab dem 11. Mai 2020 dürfen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 CoronaSchVO n.F. auch wieder Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküren und Massagestudios wieder öffnen. Diese Betriebe müssen jedoch die explizit für für sie in Ziffer V und VI der Anlage zur CoronaSchVO n.F. festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards vom 8. Mai 2020 beachten.

8. Öffnung der Gastronomie

Nun zur vorletzten und wahrscheinlich nicht nur für die Betriebe und ihre vielen Beschäftigten, sondern für sehr viele Gäste wahrscheinlich wichtigsten Öffnung:

Ab dem 11. Mai 2020 dürfen die gastronomischen Betriebe wieder Gäste empfangen. Dies natürlich ebenfalls nur unter der Beachtung strenger Hygieneregeln.

Die Neuregelung in § 14 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. bestimmt, dass beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie die in Ziffer I der Anlage zur CoronaSchVO n.F. festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards vom 8. Mai 2020 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten sind. Zudem dürfen am selben Tisch gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO n.F. genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).

Die Hygiene- und Infektionsstandards gemäß Ziffer I vorzitierten Anlage sehen für die Gastronomie u.a. vor:

  • Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 3 der CoronaSchVO n.F. von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind.
  • Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
  • Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
  • Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständnis-erklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren.
  • Tische sind so anzuordnen, dass
    • zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren verhindert.
    • bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m-Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
  • Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m-Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Buffet, Toiletten) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  • Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
  • Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  • Speisen werden ausschließlich als Tellergerichte serviert; Buffetsysteme mit Selbstbedienung bleiben bis auf weiteres unzulässig.
  • Alle Gast- und Funktionsräume sind ausreichend zu belüften.
  • Kontaktflächen wie Stuhl, Tisch, Speisekarten, Gewürzspender etc. werden grds. nach jedem Gästewechsel gereinigt und desinfiziert. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen, Türklinken etc..
  • Gebrauchte Textilien ä. sind mit jedem Gästewechsel gleichfalls zu wechseln. Wäsche mind. mit 60 Grad Celsius oder mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius.
  • Spülvorgänge müssen bei Temperaturen größer 60 Grad Celsius durchgeführt werden oder es sind bei jedem Spülgang entsprechend wirksame Tenside / Spülmittel zu verwenden.
  • Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/-desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min (nachweisbar durch einfache Eintragsliste ana-log WC-Reinigungskontrolle).
  • In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in der Regel mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Abfallentsorgung. 1 Personen aus einer Familie oder maximal zwei Hausgemeinschaften
  • Das Servicepersonal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unter-wiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

9. Öffnung der Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen

Gemäß § 15 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. sind Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken noch bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach sind sie nur noch für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Gemäß § 15 Abs. 2 CoronaSchVO n.F. sind Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind nur für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Das heißt für die deutsche Bevölkerung ist dies ab dem 11. Mai 2020 wieder möglich.

Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in Ziffern I und II der Anlage zur CoronaSchVO n.F. festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards vom 8. Mai 2020 Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. (Ziffer II der Anlage war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags am 10. Mai 2020 vom MAGS NRW noch nicht bereitgestellt).

10. Geltungsdauer dieser CoronaSchVO bis zum 25. Mai 2020

Gemäß § 19 CoronaSchVO n.F. soll diese vom 11. Mai bis zum 25.Mai 2020 gelten.

 

Finden Sie hier eine von uns gefertigte Vergleichsversion über die Änderungen der ab dem 7. Mai 2020 geltenden CoronaSchVO NRW mit der ab dem 11. Mai 2020 geltenden Fassung: CoronaSchVO NRW_Vergleichsversion_Geltung Fassung 07.05.20 vs. 11.05.20_final

Und hier die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 geltenden Fassung ohne Änderungsmarkierungen.

Den Beitrag zum Download finden Sie hier:

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