Zur Energie- und Strompreisbremse

Die Energiepreise sind in die Höhe geschossen.  Die Gesetze zur Gas- und Wärmepreisbremse sowie zur Strompreisbremse sollen bei der Bewältigung dieser Probleme helfen sollen. In diesem Betrag beantworten wir die wichtigsten Fragen aus Verbraucher- wie Unternehmersicht.

Gemeinsam mit Co-Autor Rechtsreferendar Philipp Dürr.

 

Anspruchsberechtigte – wer wird unterstützt?

Die von Kanzler Scholz als „Doppelwumms“ titulierten Preisbremsen umfassen ein Volumen von 200 Mrd. Euro und ergänzen die drei bisherigen Entlastungspakete des Bundes, deren Volumen insgesamt 95 Mrd. betragen hat. Die Regelungen gelten vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023, wobei eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 möglich ist. Zudem werden im Abrechnungszeitrum des Monats März 2023 auch Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Der Kreis der unterstützten Personen der beiden Preisbremsen umfasst alle Letztverbraucher, also jegliche Verbraucher und Unternehmen, die mit Gas, Wärme und Strom über eine Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs beliefert werden oder unter bestimmten Voraussetzungen Strom ohne Lieferung entnehmen. Die beiden Bremsen sollen die steigenden Energiekosten durch eine pauschale Begrenzung der Preise dämpfen. Ein gewisses Kontingent wird den Stromentnahmestellen dabei zu einem vergünstigen Preis zur Verfügung gestellt; der Verbrauch über dieses Kontingent hinaus wird zum vertragsüblichen (und entsprechend teuren) Preis abgerechnet. Konkret bedeutet dies:

  • Hinsichtlich der Gasversorgung gilt für Verbraucher und kleine/mittelständische Betriebe, deren Gasverbrauch 1,5 Mio. kWh im Jahr nicht übersteigt, eine Deckelung von 80% des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent brutto pro kWh. Die restlichen 20 % werden vertragsgemäß abgerechnet.
  • Für Unternehmen, deren Verbrauch 1,5 Mio. kWh im Jahr übersteigt, ergibt sich eine Deckelung des Gaspreises für 70% des Vorjahresverbrauchs (bezogen auf 2021) bei 7 Cent netto. Die restlichen 30% werden vertragsgemäß abgerechnet.
  • Wärmekunden erhalten 70% ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
  • Hinsichtlich der Stromversorgung gilt für Verbraucher und kleine/mittelständische Betriebe, deren Grenze 30.000 kWh im Jahr nicht übersteigt, eine Deckelung von 80% des bisherigen Stromverbrauchs bei 40ct/kWh brutto. Die restlichen 20% werden vertragsgemäß abgerechnet.
  • Unternehmen mit höherem Stromverbrauch erhalten für 70% ihres Vorjahresverbrauchs eine Deckelung von 13ct/kWh netto. Die restlichen 30% werden vertragsgemäß abgerechnet.

Bemessung der Höhe des Entlastungsbetrags

Der jeweilige Entlastungsbetrag ist die Differenz zwischen vertraglich vereinbarten monatlichen Abschlagszahlungen und dem Referenzenergiepreis, also den durch die Energiepreisbremse gedeckelten Energiepreis. Dieser Entlastungsbetrag bezieht sich je nach Kategorie (siehe 2.) auf 80 bzw. 70% des monatlichen Verbrauchs.

Wie funktionieren die Bremsen?

Haushalte und kleinere Betriebe, deren Verbrauch unterhalb der genannten Grenzen verbleibt, treffen keine Mitwirkungspflichten; hier wird die Absenkung der Energiekosten von den jeweiligen Energieversorgungsunternehmen direkt durchgeführt.

Unternehmen mit höherem Energieverbrauch treffen hingegen Mitwirkungspflichten, wenn sie einen höheren Entlastungsbeitrag als 150.000 Euro monatlich geltend machen wollen. Hier gibt es Höchstgrenzen des gesamten Entlastungsbeitrags, die je nach der sog. Krisenbetroffenheit bei 2 Millionen, 4 Millionen, 25 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und 150 Millionen Euro liegen. Ob eine Krisenbetroffenheit vorliegt, richtet sich u.a. nach krisenbedingten Auswirkungen unter Bezugnahme auf das EBITDA. Hier sollten sich Unternehmen hinsichtlich etwaiger Ansprüche und Mitteilungspflichten beraten lassen.

Festlegung der Höchstgrenzen der Entlastung

Für die Bestimmung der Höchstgrenzen des Entlastungsbeitrags ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechts absolute und relative Höchstgrenzen bestehen, die sich auf jegliche staatlichen Beihilfen beziehen. Hier sind jegliche Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen, die im Zuge der krisenbedingten Energiemehrkosten geleistet wurden. Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse und der Strompreisbremse sind ebenso zu addieren, wie bereits erfolgte Zahlungen aus den drei Entlastungspaketen des Jahres 2022. Der Entlastungsbeitrag für reguläre Unternehmen kann bis zu 4 Millionen Euro betragen. Im Falle einer bundesbehördlich festgestellten besonderen Betroffenheit kann die Summe bis zu 100 Millionen Euro, im Falle einer zusätzlich bestehenden Energieintensivität und einer entsprechenden Branchenzugehörigkeit bis zu 150 Millionen Euro betragen.

 

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