CoronaSchVO NRW und Bußgeldkatalog

3. April 2020

Zu Beginn der 12. Kalenderwoche (KW), die am 16.März 2020 begann, waren aufgrund von Weisungen und Erlassen der Landesministerien jeweils mittels Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden die ersten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 angeordnet worden. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählten anfangs insbesondere die Schließung der Schulen, Kitas und sonstiger Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Schließungen und Beschränkungen für Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe und für sonstige Dienstleistungsunternehmen. Zum Ende der 12. KW waren dann von einigen Städten im Alleingang weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise Versammlungs- bzw. Ansammlungsverbote unter freiem Himmel sowie die weitere Schließung bestimmter Betriebe per kommunaler Allgemeinverfügung angeordnet worden. Dieser „Wildwuchs“ von nicht einheitlichen Regelungen in den einzelnen Städten hat zu erheblichen Verunsicherungen bei Bürgerinnen und Bürgern, den hiervon betroffenen Betrieben, Dienstleistern und sonstigen Unternehmen geführt.

Am Sonntag, den 22. März 2020, hatten sich die Bundesregierung und die Regierungschefs der 16 Bundesländer sodann auf weitergehende Schutzmaßnahmen geeinigt, die als einheitliche, unmittelbar verbindliche Anordnungen in den Bundesländern per Rechtsverordnung umgesetzt wurden. Die zuvor erlassenen kommunalen Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden wurden infolgedessen weitgehend aufgehoben, um so eine nunmehr überwiegend einheitliche Umsetzung sowie ein gemeinsames Verständnis der Anordnungen von Betriebsschließungen und der Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu gewährleisten.

Sämtliche der bislang angeordneten Schutzmaßnahmen beruhen auf der zwischenzeitlich vom Bundestag geänderten Generalermächtigungsklausel des § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Im Folgenden gehen wir auf die gegenwärtige Verordnungslage in Nordrhein-Westfalen (NRW) ein:

 

CoronaSchVO NRW

(in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. März 2020)

Die am 23. März 2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirius SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 geändert. Die Änderungen sind zum 01.04.2020 in Kraft getreten.

Hier ein Überblick über die aktuell geltenden wesentlichen Bestimmungen:

  1. Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach der Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in dem Risikogebiet Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen), Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, Berufsschulen und Hochschulen nicht betreten (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchutzVO).

  2. In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besonderen Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insb. im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 CoronaSchVO).
    Bewohner und Patienten der vorgenannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regeln dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben (vgl. § 2 Abs. 2a CoronaSchVO).
    Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen zu treffen (vgl. § 2 Abs. 3 CoronaSchVO).
  1. Der Betrieb sowie die Angebote folgender Einrichtungen ist untersagt:
    • Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern-und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft,
    • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
    • Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
    • Spiel- und Bolzplätze,
    • Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

    (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO)

    Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen (vgl. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO).

  1. Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insb. Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände) zu gestatten (vgl. § 4 CoronaSchVO).

  2. Zulässig bleiben der Betrieb von
    • Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
    • Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
    • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
    • Reinigungen und Waschsalons,
    • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
    • Tierbedarfsmärkte,
    • Einrichtungen des Großhandels.

    (vgl. § 5 Abs. 1 CoronaSchVO)

    Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro 10 m² der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 CoronaSchVO).

    Wochenmärkte bleiben unter Beschränkung auf den vorgenannten Einrichtungen entsprechender Anbieter zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 CoronaSchVO).

    Der Betrieb von Bau-und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen (vgl. § 5 Abs. 3 CoronaSchVO).

    Der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden, ist untersagt (vgl. § 5 Abs. 7 CoronaSchVO).

  1. Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Großhandelsgeschäfte dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonnen-und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr öffnen; ausgenommen Karfreitag, Ostersonntag Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonnen-und Feiertagen generell öffnen (vgl. § 6 CoronaSchVO).

  2. Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 1 CoronaSchVO).

Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern oder Dienstleistern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist der Verkauf von notwendigem Zubehör von Handwerker- oder Dienstleistungen (bspw. Batterien für Hörgeräte, Reinigungsflüssigkeit für Kontaktlinsen). In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zu treffen (vgl. § 7 Abs. 2 CoronaSchVO).

Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insb. von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons, sind untersagt. Ausnahmsweise zulässig sind solche Leistungen, wenn

    • für die Dienst- oder Handwerksleistung – insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio-und Ergotherapeuten ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept o. ä.); dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind,
    • es sich um gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schumacher) handelt, die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind, oder
    • es sich um die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen (vgl. § 7 Abs. 3 CoronaSchVO)
  1. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind untersagt (vgl. § 8 CoronaSchVO).

  2. Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO).
    Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf der vorgenannten gastronomischen Einrichtungen sind zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährung eines Mindestabstands von 1,5 m gewährleistet sind. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 m um die gastronomische Einrichtung untersagt (vgl. § 9 Abs. 2 CoronaSchVO).

    1. Der Zugang zu Einkaufszentren, Shoppingmalls, Factory Outlets und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zulässig, wenn sich dort nach den §§ 5, 7 und 9 CoronaSchVO zulässige Einrichtungen befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen (vgl. § 10 CoronaSchVO).

    2. Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt; ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insb. Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO).

    Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete sind nur im engsten Familienkreis zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährung eines Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden (vgl. § 11 Abs. 5 CoronaSchVO).

    1. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
      • Verwandte in gerader Linie,
      • Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
      • die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
      • zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
      • die bestimmungsgemäße Verwendung zulässiger Einrichtungen und vermeintliche Ansammlungen (insb. bei der Nutzung des ÖPNV).

    (vgl. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO)

    Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist untersagt (vgl. § 12 Abs. 3 CoronaSchVO).

    1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 2 IfSG zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen (vgl. § 13 CoronaSchVO).

    2. Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt (vgl. § 14 CoronaSchVO).

    3. Nach § 75 Abs. 1 Nummer 1, Abs. 3, 4 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Abs. 1 CoronaSchVO unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt (vgl. § 15 Satz 1 CoronaSchVO).

     
    Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldkatalog

    Gemäß § 73 Abs. 2 IfSG werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet, worauf § 16 Abs. 1 CoronaSchVO noch einmal ausdrücklich hinweist.

    In § 16 Abs. 2 CoronaSchVO sind insgesamt 30 Ordnungswidrigkeitentatbestände im Sinne des § 73 Absatz 1a Nr. 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgeführt.

    In § 16 Abs. 3 CoronaSchVO sind die Verstöße gegen das Veranstaltungs- oder Versammlungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 CoronaSchVO sowie gegen das Verbot von Zusammenkünften oder Ansammlungen im öffentlichen Raum gemäß § 12 Abs. 1 CoronaSchVO als Ordnungswidrigkeitentatbestände im Sinne des § 73 Absatz 1a Nr. 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgeführt.

    Hierbei handelt es sich jeweils um Verstöße, die allein aufgrund der CoronaSchVO geahndet werden können, d.h. ohne dass es hierfür zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Verordnung bedarf.

    § 16 Abs. 4 CoronaSchVO bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nr. 6 i.V.m §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in § 16 Abs. 2 oder 3 CoronaSchVO genannte Regelung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. §16 Abs. 8 IfSG unmittelbar kraft Gesetzes.

     

    In dem ebenfalls am 30. März 2020 aktualisierten Bußgeldkatalog sind die Regelsätze für die Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG im Zusammenhang mit der CoronaSchVO enthalten.

    Danach werden bspw. Verstöße gegen das Versammlungsverbot mit 400 EUR pro Person und Verstöße gegen das Ansammlungs-bzw. Kontaktverbot mit 200 EUR pro Person geahndet. Der unerlaubte Betrieb einer gastronomischen Einrichtungen wird mit 4.000 EUR geahndet, derjenige einer Begegnungsstätte im Sinne von § 3 Abs. 1 CoronaSchVO sogar mit 5.000 EUR.

     

    Empfehlung für die Praxis

    Auch wenn die Änderungsverordnung vom 30. März 2020 in einigen Punkten etwas mehr Klarheit gebracht hat, haben unsere praktischen Erfahrungen in den vergangenen Tagen gezeigt, dass sich der Umgang mit den Regelungen der CoronaSchVO mitunter schwieriger gestalten kann. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die Anordnungen teilweise ziemlich abstrakt formuliert und dementsprechend nicht in jedem Fall allein vom Wortlaut her hinreichend verständlich sind. Hier bedarf es mitunter einer entsprechenden Auslegung der Regelungen für das genaue Verständnis der Anordnungen.

    Im Falle der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die CoronaSchVO und der entsprechenden Verhängung von Bußgeldern, raten wir dazu, sich im Zweifelfall anwaltlich beraten zu lassen. Denn nicht nur mit Blick auf eventuelle Verständnisschwierigkeiten der CoronaSchVO, sondern auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnungen und Verhängung von Bußgeldern, können hiergegen gerichtete rechtliche Schritte durchaus erfolgversprechend sein.

     

    Die CoronaSchVO vom 22. März 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. März findet sich hier und der Bußgeldkatalog in der aktualisierten Fassung vom 30. März hier.

     

    Den Beitrag zum Download finden Sie hier:

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