Steuerliche Erleichterungen zur Überbrückung der Auswirkungen des Coronavirus

13. April 2020

Dieser Beitrag soll einen Überblick darüber geben, welche steuerlichen Möglichkeiten insbesondere der Liquiditätssicherung es in der aktuellen Krise gibt.

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben inzwischen mit mehreren BMF-Schreiben und gleichlautenden Ländererlassen flankierend zu den erheblichen staatlichen Soforthilfen auch steuerliche Erleichterungen geregelt, die allerdings aktuell im Wesentlichen nur darauf abzielen, durch Stundungsmaßnahmen die Liquiditätssituation der betroffenen Steuerpflichtigen zu verbessern.

  1. Bereits mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 Stundungsanträge zu allen bis zum Jahresende 2020 fällig werdenden Steuern, die von den Ländern im Auftrage des Bundes verwaltet werden, beantragen können. Dies betrifft ausdrücklich auch Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen. Die Landesverwaltungen haben hierzu bereits Formulare entwickelt. In den Anträgen sind die Verhältnisse des Steuerpflichtigen darzulegen, wobei ausdrücklich nicht schädlich ist, wenn der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann.
    Wie bereits in dem BMF-Schreiben angeordnet, sind bei der Nachprüfung keine strengen Anforderungen zu stellen. Es wird daher aller Voraussicht nach im Regelfall zu einer Stundung kommen, wobei auf die Erhebung von Stundungszinsen im Regelfall verzichtet werden soll.
    Soweit die Stundung auch von Steuerzahlungen begehrt wird, die erst nach dem 31.12.2020 fällig werden, ist dies gesondert zu begründen.Unter
    denselben Voraussetzungen, die eine Stundung der fälligen Steuerzahlungen begründen würden, können auch Vollstreckungsmaßnahmen aus überfälligen steuerlichen Verpflichtungen ausgesetzt werden. Für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 sollen dabei verwirkte Säumniszuschläge erlassen werden.
  1. Mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, ebenfalls vom 19.03.2020, wurde für die Gewerbesteuer auch eine Kompetenz der Finanzämter zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen begründet, so dass nicht einmal eine weitere Entscheidung der für die Steuererhebung zuständigen Gemeinde erforderlich ist. Die Finanzämter können vielmehr verbindlich entscheiden.
  1. Die meisten Bundesländer, so auch Nordrhein-Westfalen, haben bei der Umsatzsteuer sogar die Möglichkeit geschaffen, sich die für die Dauerfristverlängerung nach §§ 46-48 UStDV erforderliche Sondervorauszahlung (sog. 1/11-Regelung), die bereits im Februar gezahlt werden musste, erstatten zu lassen. Dazu ist eine berichtigte Erklärung zur Dauerfristverlängerung zu beantragen.
  1. Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurde eine steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzahlungsmöglichkeit in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR geregelt. Voraussetzung für die Steuer- und damit einhergehend auch die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass diese Leistungen des Arbeitgebers:
    • zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Lohn gewährt werden,
    • in der Zeit zwischen dem 01.03. und 31.12.2020 gewährt werden,
    • die Leistung als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise gewährt werden, was allerdings ausdrücklich unterstellt werden soll und
    • die entsprechenden Leistungen im Lohnkonto verzeichnet werden.

Abweichend von der teilweisen Berichterstattung in den Medien stehen diese steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen nicht nur den Berufsgruppen zur Verfügung, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind (insbesondere Kranken- und Pflegekräfte).

  1. Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurden neben umfangreichen Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften auch wichtige Vereinfachungen hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs für alle Unternehmen getroffen:
    • Zuwendungen an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Geschäftspartner sind, wenn sie der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung dienen, in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar. Die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Ziffer 1 (Abzugsverbot bei Geschenken von über 35,- EUR/Jahr) ist nicht anwendbar;
    • selbst wenn auch nach diesen Voraussetzungen kein Betriebsausgabenabzug möglich wäre, soll aus allgemeinen Billigkeitserwägungen gleichwohl ein Betriebsausgabenabzug zugelassen werden, wenn die Zuwendungen nicht in Geld sondern durch Wirtschaftsgüter oder die Überlassung von Nutzungen und Leistungen aus einem Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen erfolgt.
  1. Schließlich haben die Bundesländer in leider nicht abgestimmter Form verlängerte Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen eingeräumt. Diese werden teilwiese sogar für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt. So gewährt das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise eine Verlängerung bei der Abgabe sämtlicher Jahressteuererklärungen des Jahres 2018, soweit die Abgabe über einen Berater erfolgt, zunächst bis 31.05.2020; die Lohnsteueranmeldung für März 2020 kann bis 10.06.2020 verlängert werden.

 

Mit der richtigen Kombination aus Fristverlängerungs- und Stundungsanträgen kann daher für Unternehmen in ganz erheblichem Maße eine Liquiditätsreserve geschaffen werden. Die Voraussetzungen sind aber in jedem Einzelfall zu prüfen, dies auch deshalb, damit es nicht zur persönlichen Haftung von Geschäftsführungsorganen kommt, falls sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen entsprechender Anträge nicht bestanden.

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