Überblick über die wesentlichen Änderungen der Coronaschutzverordnung NRW mit Geltung ab dem 4., 7. und 9. Mai 2020

3. Mai 2020 (inkl. Nachtrag vom 6. Mai 2020)

Nachdem mit Wirkung zum 27.April 2020 in Nordrhein-Westfalen die Maskenpflicht für bestimmte Bereiche sowie das 1,5-Meter-Abstandsgebot eingeführt wurde (siehe dazu unseren Beitrag vom 26.04.2020), werden nach der Konferenz der zwischen Bund und Ländern am 30. April 2020 nunmehr einige weiter Lockerungen von den Beschränkungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. Mai 2020 mit Wirkung zum 04. sowie zum 7. Mai 2020 eingeführt. Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:

1. Öffnung bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen

 Ab dem 04. Mai 2020 ist gemäß § 3 Abs. 2 CoronaSchVO n.F. der Betrieb von

a) Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

b) Zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks

zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Abs. 2 CoronaSchVO n.F. gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro 10 m² der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

Der neue § 12a Abs. 2 CoronaSchVO n.F. bestimmt, dass Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den oben unter Buchst. a) genannten Einrichtungen verpflichtet sind. Für die unter vorstehendem Buchst. b) genannten Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks gilt dies nur in den dort – soweit vorhanden - geschlossenen Räumlichkeiten.

2. Öffnung der Spielplätze

Ab dem 07. Mai 2020 ist gemäß § 3 Abs. 4 § CoronaSchVO n.F. die Nutzung von Spielplätzen wieder gestattet. Begleitpersonen haben dabei untereinander den Mindestabstand von 1,5 m zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis drei genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören. Für die auf dem Spielplatz spielenden Kinder dürfte das Abstandsgebot demgegenüber nicht gelten, weil diese wenigstens bis zum 14. Lebensjahr nicht als in die grundlegenden Regeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Personen im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO n.F. gelten dürften. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzes zuständigen Behörden, insbesondere die Städte und Gemeinden, können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von der Benutzung von Spielplätzen insgesamt festlegen.

3. Öffnung der Musik- und Volkshochschulen

Ab dem 5. Mai 2020 dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO n.F. die Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ihre Bildungsangebote wieder anbieten, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal eine Person pro 5 m² Raumfläche sichergestellt sind. Der Mindestabstand von 1,5 m muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen.

In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens 10 m² pro Person vorzusehen.

4. Öffnung der Frisöre und Fußpflegen

Ab dem 5. Mai 2020 dürfen gemäß § 7 Abs. 4 CoronaSchVO n.F. Frisöre und Fußpflegen ihre Dienstleistungen unter Beachtung der in einer Anlage zur Coronaschutzverordnung festgelegten Hygiene-und Infektionsschutzstandards wieder anbieten.

5. Veranstaltungen und Versammlungen

Gemäß § 11 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. bleiben Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Großveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel

  • Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
  • Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
  • Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  • Sportfeste
  • Schützenfeste,
  • Weinfeste,
  • Musikfeste und Festivals sowie
  • ähnliche Festveranstaltungen.

Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben gemäß § 11 Abs. 2 CoronaSchVO n.F. ebenfalls bis auf weiteres untersagt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Städte und Gemeinden, können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten der CoronaSchVO und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 2 CoronaSchVO n.F. sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m sicherzustellen.

 

Finden Sie hier eine von uns gefertigte Vergleichsversion über die Änderungen der ab dem 27. April 2020 geltenden CoronaSchVO NRW mit der ab dem 4. Mai 2020 geltenden Fassung: CoronaSchVO NRW_Vergleichsversion_Geltung Fassung 27.04.20 vs. 04.05.20_final.

Und hier die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 4. Mai 2020 geltenden Fassung ohne Änderungsmarkierungen.

 

Nachtrag zu der ab dem 07. Mai 2020 geltenden Fassung der CoronaschVO:

Am 6. Mai 2020 hat nordrhein-westfälische Landesregierung mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 folgende weiteren Änderungen mit Gelung ab dem 7. Mai 2020 vorgenommen:

1. Besuche von vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen

Ab dem 9. Mai 2020 können gemäß § 2 Abs. 3 CoronaSchVO n.F. Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu müssen seitens der Einrichtungen insbesondere sichergestellt sein, dass

  • die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen beschränkt sind,
  • bei den Besuchern ein kurzes Screening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, Covid-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen),
  • die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,
  • die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,
  • die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,
  • die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,
  • ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und
  • Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde.

Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben haben die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 CoronaSchVO n.F. unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

Die diesbezüglich weiteren Einzelheiten können Sie in den ebenfalls neugefassten Absätzen 6 und 7 des geänderten § 2 CoronaSchVO n.F. in der uns gefertigten Vergleichsversion über die Änderungen der ab dem 04. Mai 2020 geltenden CoronaSchVO NRW mit der ab dem 07. Mai 2020 geltenden Fassung nachlesen: CoronaSchVO NRW_Vergleichsversion_Geltung Fassung 04.05.20 vs. 07.05.20

2. Öffnungen des Sport- und Trainingsbetriebs im Freizeitbereich

Gemäß der Neuregelung in § 4 Abs. 4 CoronaSchVO n.F. sind ab dem 7. Mai 2020 als Ausnahme des in nach § 4 Abs. 1 CoronaSchVO n.F. bestimmten grundsätzlichen Verbots jeglichen Sportbetriebs nunmehr der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung des 1,5 m Abstands sichergestellt sind, zulässig. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Als weitere Ausnahme sind nunmehr gemäß § 4 Abs. 5 CoronaSchVO n.F. der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 m zwischen Personen sichergestellt sind. Auch hier ist die Nutzung der sanitär und umkleide etc. Räume untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson gestattet

 

Finden Sie hier eine von uns gefertigte Vergleichsversion über die Änderungen der ab dem 4. Mai 2020 geltenden CoronaSchVO NRW mit der ab dem 7. Mai 2020 geltenden Fassung: CoronaSchVO NRW_Vergleichsversion_Geltung Fassung 04.05.20 vs. 07.05.20

Und hier die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 7. Mai 2020 geltenden Fassung ohne Änderungsmarkierungen.

Den Beitrag zum Download finden Sie hier:

 

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