Überblick und Synopse zu den ab dem 20. April 2020 geltenden Änderungen der Coronaschutzverordnung NRW

19. April 2020

Rund einen Monat nach Anordnung der ersten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 sowie gut drei Wochen nach der ersten gemeinsamen Abstimmung zwischen Bund und Ländern über einheitliche Maßnahmen verständigten sich die Bundesregierung und die Regierungschefs der 16 Bundesländer am vergangenem Mittwoch, den 15. April 2020, in einer gemeinsamen Videokonferenz auf die erste Lockerung von Maßnahmen. Die Lockerungen sollen zunächst für die Zeit vom 20. April 2020 bis 3. Mai 2020 gelten. Die Bundesregierung sowie die 16 Landeschefs wollen nunmehr alle 14 Tage über die weiteren Schritte beraten. Die nächste Beratungsrunde soll am 30. April 2020 stattfinden.

Im Rahmen der im Anschluss an die Beratungen vom 15. April 2020 stattgefundenen Pressekonferenz machte die Bundeskanzlerin deutlich, dass mit Blick auf die sogenannte Reproduktionsrate für eine Lockerung der Maßnahmen aktuell nur ein sehr geringer Spielraum bestehe. Lockerungen des Shutdown könnten deshalb nur in kleinen Schritten erfolgen und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es wieder zu Verschärfungen der Maßnahmen kommt, sollte die Zahl der akut mit Covid-19 infizierten Menschen bzw. die Reproduktionsrate wieder steigen.

Mittlerweile haben die Bundesländer ihre Rechtsverordnungen mit den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 inhaltlich jetzt weitgehend einheitlich überarbeitet. Einige Bundesländer, wie beispielsweise Bayern, setzen erste Lockerungen etwas zurückhaltender, andere Bundesländer, wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen, etwas weitergehend um.

In unserem Beitrag vom 3. April 2020 hatten wir umfassend über die Schutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen gemäß der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. März 2020 berichtet.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 hat die NRW-Landesregierung die CoronaSchVO vom 22. März 2020 neu gefasst. Darin sind nunmehr die ersten Lockerungen enthalten, welche ab Montag, den 20. April 2020 bis Sonntag, den 03. Mai 2020, gelten.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die nordrhein-westfälischen Änderungen der CoronaSchVO, welche wir zudem in dem anliegenden PDF Dokument in einer Synopse dargestellt haben:

1. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen sowie Autokinos

Nach wie vor ist gemäß § 3 Abs. 1 CoronaSchVO der Betrieb sämtlicher Freizeit-, Kultur-, Sport-und Vergnügungsstätten untersagt. Eine Ausnahme ist jedoch für Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen in § 3 Abs. 2 CoronaSchVO bestimmt. Danach dürfen die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden Ausnahmen zugunsten dieser Einrichtungen zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal eine Person pro 10 m² Raumfläche sichergestellt sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO dürfen Autokinos betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Abs. 4 CoronaSchVO entsprechen.

2. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau-und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbare Fachmärkte, Einrichtungshäuser, Kfz- und Fahrrad-Handel etc.

Die Zahl der zulässigen Handelsbetriebe wurde erweitert. Danach ist fortan der Betrieb von Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels zulässig, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 CoronaSchVO.

Selbiges gilt für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der vorgenannten Verkaufsstellen entsprechen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.

Darüber hinaus dürfen Handelsbetriebe betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 m² nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in § 5 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO genannten Verkaufsflächen entsprechen, vgl. § 5 Abs. 2 CoronaSchVO.

3. Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, orthopädische Schumacher etc.

Die bisherige Regelung in § 7 Abs. 2 CoronaSchVO a.F. wurde ersatzlos gestrichen. D. h. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern oder Dienstleistern mit Geschäftslokal ist der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren wieder erlaubt.

4. Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl NRW

Das Veranstaltung- und Versammlungsverbot gilt grundsätzlich unverändert weiter. Eine Klarstellung ist insoweit lediglich in § 11 Abs. 2 CoronaSchVO dahingehend erfolgt, dass neben Blutspendeterminen auch Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl NRW zulässig bleiben sollen. Dazu stellt sich natürlich die Frage, wie dies aufgrund des hohen Altersschnittdurchschnitts der Mitglieder der Ortsvereine der Parteien sowie insbesondere angesichts der in kleineren Kommunen fehlenden großen Räume praktisch möglich sein soll. Lesen Sie zur Möglichkeit virtueller Parteitage und virtueller Kandidatenaufstellungen von Dr. Sebastian Roßner und Bastian Gierling einen Beitrag auf LTO vom 17.4.2020.

5. Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung

Mit § 12a CoronaSchVO hat die Verordnung eine neue Regelung erhalten. Danach ist die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen zulässig, soweit in den §§ 2 bis 11 CoronaSchVO nichts anderes bestimmt ist. Die weiterhin in § 12 Abs. 1 CoronaSchVO geregelten Kontaktverbote finden auf diese Tätigkeiten zwar keine Anwendung. Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind jedoch neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene-und Schutzpflichten auch verantwortlich für eine Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um

  • Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden, soweit wie tätigkeitsbezogen möglich, zu vermeiden,
  • Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
  • Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen haben Sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen.

 

Zu unserer Synopse über die Änderungen der CoronaSchVO NRW vom 22. März 2020 mit der Neufassung der CoronaSchVO NRW vom 16. April 2020 gelangen Sie per Mausklick auf LLR Synopse CoronaSchVO_Stand 19.04.2020.

 

Die CoronaSchVO vom 16. April 2020 in der zuletzt mit Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 17. April 2020 geänderten Fassung findet sich hier.

Den Beitrag zum Download finden Sie hier:

 

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