Neuerungen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten – mit spürbaren Erleichterungen für Unternehmen, Vermieter und Beschäftigte. Ob Gewerberaummiete, Arbeitsverträge oder Aufbewahrungsfristen: Das BEG IV schafft neue Freiheiten und digitale Spielräume. Doch einige Fallstricke können der neuen Einfachkeit im Wege stehen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen – und was diese für Sie bedeuten.

iStock.com/Michael Kettner. Solche Aktenberge soll das BEG IV in Zukunft vermeiden.

Mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) am 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung und Vereinfachung administrativer Prozesse gemacht. Unternehmen, Vermieter und Beschäftigte profitieren seither von spürbaren Erleichterungen – etwa bei der Aufbewahrungspflicht, bei Arbeitsverträgen oder bei Vertragsabschlüssen in digitaler Form. Doch trotz der neuen Freiheiten treten in der Praxis immer wieder Fehler auf, insbesondere bei der Umsetzung digitaler Prozesse und der Einhaltung formaler Anforderungen. Wir zeigen, wo typische Schwachstellen liegen – und wie sich diese von Anfang an vermeiden lassen.

Die Änderungen des BEG IV im Überblick

1. Gewerberaummiete und Pacht – Mehr digitale Freiheit

  • Textform statt Schriftform:
    Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr dürfen künftig in Textform abgeschlossen werden.
  • Bestandsverträge:
    Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige Schriftformregelung übergangsweise bis zum 1. Januar 2026 weiter.
  • Vertragsänderungen:
    Änderungen laufender Miet- oder Pachtverträge können ab sofort grundsätzlich in Textform erfolgen.
  • Vertragliche Abweichungen:
    Strengere Formvorgaben können weiterhin vertraglich vereinbart werden und gelten dann vorrangig.

2. Arbeitsrecht – Der Schritt in die digitale Vertragswelt

  • Unbefristete Arbeitsverträge:
    Dürfen künftig in Textform abgeschlossen werden – mit Ausnahmen in bestimmten Branchen.
  • Elektronische Arbeitszeugnisse:
    Können jetzt rechtssicher in digitaler Form ausgestellt werden (§ 109 GewO).
  • Textform gilt auch für:
    • Arbeitnehmerüberlassungsverträge
    • Anträge auf Elternzeit oder Pflegezeit
    • Teilzeit während der Elternzeit
  • Schriftform bleibt erforderlich bei:
    • Kündigungen und Aufhebungsverträgen
    • Wettbewerbsverboten
    • Verpflichtungen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

3. Weitere Entlastungen im Überblick

  • Aufbewahrungsfristen:
    Handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten wurden auf 8 Jahre verkürzt (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Nebenkostenabrechnungen:
    Kostenbelege dürfen nun elektronisch übermittelt werden (§ 556 Abs. 4 BGB).
  • Mieter-Widerspruch bei Kündigung:
    Kann künftig auch in Textform erfolgen (§ 574b BGB).

Vermeiden Sie diese Fehler

1. Fehler: Digitaler Mietvertrag ohne Anlagen: Die BGH-Rechtsprechung zum Erfordernis der Einheitlichkeit der Mietvertragsurkunde dürften auch nach Einführung der Textform für Gewerberaummietverträge fortgelten. Das bedeutet, dass alle vertragswesentlichen Vereinbarungen der Parteien in einer die Textform wahrenden, einheitlichen Urkunde festgehalten werden müssen. Wenn und soweit wesentliche Regelungen des Mietvertrages auf Anlagen Bezug nehmen, sind diese zwingend gemeinsam mit dem Mietvertrag in einem einheitlichen Dokument aufzuführen.

2. Fehler: Nachträge ohne Bezug zum Mietvertrag: Auch für Nachträge zum Gewerberaummietvertrag gelten die Anforderungen der Rechtsprechung fort. Es ist weiterhin erforderlich, in dem Nachtrag konkret auf den Mietvertrag Bezug zu nehmen und klarzustellen, dass die Regelungen des Mietvertrages im Übrigen weiter fortgelten, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

3. Fehler: Textform gilt nicht für schriftformgebundene Wohnraummietverträge: Grundsätzlich muss ein Wohnraummietvertrag keine besondere Form wahren. Weist der Wohnraummietvertrag jedoch bestimmte Besonderheiten auf, z.B. Index- oder Staffelmiete oder eine Befristung oder einen Kündigungsverzicht, unterliegen diese Vereinbarungen der Schriftform. Soll der Abschluss eines Mietvertrages mit Besonderheiten dennoch digital erfolgen, ist nach § 126a BGB weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Unsere Leistungen rund um das BEG IV

Als Full-Service-Kanzlei berät LLR. in allen Fragen des Arbeits- sowie des (gewerblichen) Mietrechts. Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Beachtung und Umsetzung der Neuerungen des BEG IV – ob durch Beratung bei der Vertragsgestaltung oder mit unserem exklusiven Seminarangebot.

Beratung rund um die Immobilie in sämtlichen Kern- und Randgebieten des Immobilienrechts

Umfassende Beratung insbesondere vor dem Hintergrund der Neuerungen durch das BEG IV zum gewerblichen Miet- und Pachtrecht

Beratung bei individual- und kollektivrechtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts
  • Änderungen des NachwG, des TzBfG sowie des BEEG,
  • der Einführung der Entgelttransparenzrichtlinie und der KI-Verordnung,
  • der Gestaltung und Überarbeitung von Arbeitsverträgen
  • dem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um das BEG IV

Martin Götte

Immobilienökonom

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Immobilienrecht

Lukas Jönsson

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Autoren

Immobilienökonom (EBS), Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaftsrecht & Baurecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht