9-Punkte-Checkliste für Betreiber kritischer Infrastrukturen

Das Coronavirus stellt insbesondere für Betreiber Kritischer Infrastrukturen eine besondere Herausforderung dar. Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltige Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Dass diese Unternehmen besonders von Einschränkungen durch das Coronavirus betroffen sind, liegt auf der Hand. Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind dabei nicht nur im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes nach Verabschiedung der BSI-KRITIS-Verordnung verpflichtet, eine Kontaktstelle zu benennen, erhebliche IT-Störungen zu melden, den „Stand der Technik“ umzusetzen und dies gegenüber dem BSI nachzuweisen, sondern haben auch in der aktuellen Lage besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrem internen Krisenmanagement zu meistern.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat eine Handlungsempfehlung mit Stand 26.3.2020 herausgegeben, in der die wesentlichen rechtlichen Herausforderungen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem internen Krisenmanagement adressiert werden. Auch für andere Unternehmen, die keine Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind, taugt die Handlungsempfehlung durchaus dazu, das interne Krisenmanagement auf die Probe zu stellen und aus gegebenem Anlass kritisch zu hinterfragen. Die Handlungsempfehlung beinhaltet unter anderem eine 9-Punkte-Checkliste, mit der Unternehmen ihr betriebliches Krisenmanagement einem Schnell-Check unterziehen können. Nachfolgend fassen wir die 9 Punkte für Sie zusammen:

  1. Alle relevanten Aufgaben und konkreten Entscheidungsbefugnisse sind im Krisenmanagement festgelegt (Lagefeststellung und -beurteilung, Entscheidung und Kontrolle) und konkreten Personen und deren Vertretungen zugewiesen.
  2. Regelungen zur internen und externen Krisenkommunikation sind festgelegt (Bestimmung der internen und externen Informationswege, konsistente Information der Beschäftigten, einheitliche Sprachregelung, Auswahl eines Pressesprechers, etc.).
  3. Alle Beschäftigten sind hinsichtlich eines verantwortungsvollen Verhaltens und Gefahren während einer Pandemie am Arbeitsplatz und auch im privaten Umfeld informiert.
  4. Alle Beschäftigten sind über die Krisenorganisation und die damit ggf. verbundenen Änderungen in der Ablauforganisation informiert.
  5. Das Schlüsselpersonal für Kernprozesse ist identifiziert und Ersatzpersonal steht zur Verfügung (ggf. kann auch auf Personal aus benachbarten Einrichtungen, Personal im Ruhestand oder Personal in der Ausbildung zurückgegriffen werden).
  6. Soweit möglich ist die Lagerhaltung (Betriebsmittel, Vorprodukte, Ersatzteile etc.) zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. eines Notbetriebs an Engpässe lagebedingt angepasst.
  7. Die Pläne für eine kontrollierte Stilllegung des Betriebs sind für den Fall aktualisiert, dass ein grundlegender Personalmangel
  8. Alle zur Krisenbewältigung erforderlichen externen Einrichtungen (Zulieferer, Dienstleister, Behörden etc.) sind bekannt und bedarfsgerecht in die Informationsprozesse des Krisenmanagements eingebunden. Dabei wurde auch berücksichtigt, von welchen Dienstleistungen das eigene Unternehmen abhängt und welche Unternehmen von den selbst bereitgestellten Dienstleistungen abhängen.
  9. Entscheidungen des Krisenmanagements werden dokumentiert und für die Nachbereitung der Krisenbewältigung vorgehalten.

Eine umfassende Checkliste zum Risiko- und Krisenmanagement bietet der Leitfaden „Schutz Kritischer Infrastrukturen – Risiko und Krisenmanagement“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hier.

 

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