Corona und die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit

22. April 2020

COVID-19 hat Deutschland fest im Griff. Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 22. März 2020 zur Beschränkung sozialer Kontakte haben auch unmittelbare Auswirkungen auf Betriebsratsbeschlüsse. Betriebsräte, die sich im „Homeoffice“ befinden, können nach h.M. keine formelle ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse fassen.

 

Die Bundesregierung hat dieses Problem erkannt und eine mögliche Gesetzesänderung in Aussicht angekündigt.

Die Einführung eines neuen § 129 BetrVG soll formelle Schwierigkeiten bei der Beschlussfassung von Betriebsräten, des Wirtschaftsausschusses, aber auch von Einigungsstellen in Telefon- oder Videokonferenzen beseitigen helfen:

 

§ 129 BetrVG – Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Diese Regelungen sollen zudem rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten, um bereits getroffene Entscheidungen nicht zu gefährden.

Bis zum Entwurf des neuen § 129 BetrVG war es noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob eine persönliche Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder erforderlich ist. Die in der Literatur herrschende Meinung war der Auffassung, dass ein Betriebsratsbeschluss nur bei persönlicher Anwesenheit wirksam sei. (vgl. Fitting § 30 BetrVG-KO Rn. 21a). Denn im Gegensatz zu § 108 Abs. 4 AktG, der eine digitale Beschlussfassung für den Aufsichtsrat festsetzte, weise das BetrVG eine solche Regelung nicht auf.

Datenschutzrechtlich sollte bei der Umsetzung darauf geachtet werden, für digitale Betriebsratssitzungen eine sichere Leitung einzurichten und den Zugriff durch Unbefugte zu verhindern. Der Rückgriff auf das zurzeit auch in der Arbeitswelt beliebte Zoom oder ein ähnliches Programm sollte aufgrund der Zahlreichen Sicherheitslücken vermieden werden.

 

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