Rechtliche Fallstricke beim Umstellen auf das Internetgeschäft

Vom Ladengeschäft zum Onlinehändler?

Rechtliche Fallstricke beim Umstellen auf das Internetgeschäft

 

30. März 2020

Die im Rahmen der Corona-Krise bundesweit verhängten Kontaktverbote sowie die behördlich angeordnete Schließung von Restaurants, Cafés und anderen Ladengeschäften führt dazu, dass viele Unternehmen dazu übergehen, ihre Waren und Dienstleistungen verstärkt online anbieten. Unsere Erfahrungen zeigen allerdings, dass es hierbei regelmäßig versäumt wird, sich über die rechtlichen Voraussetzungen für das Online-Geschäft zu informieren und diese entsprechend umzusetzen. Dies führt zu erheblichen rechtlichen Risiken für den Unternehmer, denn Fehler in diesem Bereich können zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen und/oder behördlichen Bußgeldern führen.

Wir möchten daher mit diesem Leitfaden die wichtigsten Fallstricke aufzeigen, damit Sie diese Haftungsrisiken vermeiden können:

 

  1. Fehlendes Impressum

Dass jede Webseite ein Impressum benötigt, ist eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass ein Impressum fehlt oder die rechtlich erforderlichen Daten unvollständig sind. Folgende Daten müssen zwingend im Impressum angegeben werden:

    • Name und Anschrift des Unternehmens inklusive Rechtsform,
    • Informationen zur Kontaktaufnahme, insbesondere E-Mail-Adresse, Telefon und gegebenenfalls Telefax,
    • namentliche Nennung des Geschäftsführers (sofern vorhanden),
    • Angabe des zuständigen Handelsregisters und die entsprechende Registernummer (z.B. AG Bonn, HRB xxx),
    • sofern die auf der Webseite angebotene Leistung einer behördlichen Zulassung bedarf (z.B. Makler), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    • Umsatzsteueridentifikations-nummer (USt-ID),
    • bei Gesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angaben hierüber.

Diese Angaben müssen für den Besucher des Webshops unmittelbar abrufbar sein. Bestenfalls geschieht dies über einen eindeutigen Link (z.B. „Impressum“). Dieser Link sollte von jeder Webseite des Shops aus mit einem Klick erreichbar sein.

  1. Verstöße gegen den Datenschutz

Spätestens seit der Einführung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist der Datenschutz in aller Munde. Bei dem Betreiben einer Webseite werden in aller Regel personenbezogene Daten verarbeitet. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Kontakt- und Bestellformular verwendet wird. Hier ist es zwingend erforderlich, die rechtlichen Regelungen der DS-GVO einzuhalten und die Kunden über die Nutzung und Verwendung der Daten aufzuklären sowie gegebenenfalls Einverständniserklärungen einzuholen.

Haftungsfalle: Verstöße gegen diese Vorschriften können mit empfindlichen Bußgeldern der Datenschutzbehörden geahndet werden.

  1. Die richtige Preisauszeichnung

Kein Online-Geschäft funktioniert ohne Preisauszeichnung. Hier gilt es zu beachten, dass gegenüber Verbrauchern stets der tatsächliche Endpreis, also inklusive Umsatzsteuer und Versandkosten anzugeben ist (zum Beispiel 15,99 € inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten). Die genauen Versandkosten müssen nicht zwangsläufig schon bei der Produktbeschreibung angegeben werden. Es genügt, wenn der Verbraucher den Gesamtpreis inklusive der Versandkosten angezeigt bekommt, bevor er die Bestellung verbindlich auslöst.

Haftungsfalle: Kleinunternehmer mit einem Umsatz von weniger als 22.000 € sind von einem großen Teil der Umsatzsteuerverwaltung befreit. Hier ist deshalb bei der Preisauszeichnung zu beachten, dass der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ unzutreffend und deshalb irreführend ist.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie Produkte anbieten, die nach Gewicht oder Volumen verkauft werden. Hier müssen zusätzlich die sogenannten Grundpreise angegeben werden, also zum Beispiel der Preis pro 100 g oder pro Liter.

  1. Fehlende Widerrufsbelehrung

Werden Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über das Internet oder Telefon abgeschlossen, handelt es sich rechtlich um einen sogenannten „Fernabsatzvertrag“. Bei solchen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das er ordnungsgemäß belehrt werden muss.

Haftungsfalle: Insbesondere Restaurants, die ihre Speisen bislang nicht zum Außer-Haus-Verkauf angeboten haben, sind sich häufig nicht darüber im Klaren, dass sie durch die Schaffung einer Online-Bestellmöglichkeit in den Anwendungsbereich des Fernabsatzgeschäftes fallen. Hier ist dringend darauf zu achten, die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Fehlende Widerrufsbelehrung sind ein Klassiker, der regelmäßig von Wettbewerbern und Abmahnvereinen abgemahnt wird. 

  1. Die AGB

Wer Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, sollte auf allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verzichten. Denn sie geben dem Unternehmer die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen von gesetzlichen Vorgaben zu seinen Gunsten abzuweichen. Außerdem ermöglichen es die AGB dem Unternehmer, zwingend vorgeschriebene Information- und Hinweispflichten gegenüber den Kunden zu erfüllen. Zumindest folgende Punkte sollten in den AGB beachtet werden:

    • Art und Weise des Vertragsschlusses im Shop,
    • Preise- und Versandkosten,
    • Zahlungsmodalitäten,
    • Lieferfristen und Warenverfügbarkeit,
    • Gewährleistung und Haftung,
    • Eigentumsvorbehalt,
    • Widerrufsbelehrung,
    • Hinweise zur Datenverarbeitung,
    • Gegebenenfalls Erfüllungsort und Gerichtsstand (problematisch im B2C-Geschäft).
  1. Hinweis auf Allergene und Co.

Restaurants müssen darauf achten, die in ihren Speisen und Getränken enthaltenen Zusatzstoffe und Allergene ordnungsgemäß auszuweisen. Dies muss geschehen, bevor der Kunde seine Bestellung endgültig abgibt, also bestenfalls bereits auf der Speisekarte.

Haftungsfalle: Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2019 entschieden, dass das Unterlassen dieser Ausweisung von Wettbewerbsvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

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