Finanzielle Hilfen für Unternehmer in der Corona-Krise

 30. März 2020

Dieser Beitrag soll einen Überblick darüber geben, welche Möglichkeiten es in der aktuellen Krise gibt, finanzielle Hilfen zu erhalten. Die Ausführungen beschränken sich auf das Land NRW. Die relevanten Antragsstellen sind, sofern möglich, als Link unmittelbar eingebettet:

  1. Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Bereitstellung existenzieller Liquidität hat der Bund und die Landesregierung eine Soforthilfe für Kleinbetriebe, Freiberufler und Solo-Selbstständige Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten. Für drei Monate erhalten Selbstständige/Unternehmen
     
    • mit bis zu 5 Mitarbeitern eine Einmalzahlung von EUR 9.000,
    • mit bis zu 10 Mitarbeitern eine Einmalzahlung von EUR 15.000,
    • mit bis zu 50 Mitarbeitern eine Einmalzahlung von EUR 25.000.

Voraussetzung ist, dass erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona vorliegen (mit anderen Worten: Das Unternehmen vor der Corona-Pandemie wirtschaftlich gesund war). Dies wird angenommen, wenn

    • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat), oder
    • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind [für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat], oder
    • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden, oder
    • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Die Antragsteller müssen versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Das Antragsverfahren für die Soforthilfe erfolgt ausschließlich online. Der Link zum Antragsverfahren wurde am 27. März 2020 auf der Website des Wirtschaftsministeriums NRW und der fünf Bezirksregierungen freigeschaltet.

  1. Freischaffende, professionelle Künstler in NRW erhalten eine Soforthilfe in Höhe von bis zu EUR 2.000. Die Anträge sind bei der jeweiligen Bezirksregierung zu stellen.
  2. Das Land NRW hat den Zugang zu Bürgschaften Die Bürgschaftsbank NRW steht bereit, um Kredite bis 2,5 Mio. € pro Unternehmen zu besichern. Das Landesbürgschaftsprogramm besichert Kredite ab 2,5 Mio. € pro Unternehmen. Die Bürgschaftsbank soll Expressbürgschaften binnen 72h ermöglichen.
  3. In Zusammenarbeit mit den Hausbanken der Unternehmen/Selbstständigen werden von der KfW kostengünstige Darlehen vergeben. Die KfW sorgt bei großen Unternehmen für eine Haftungsfreistellung von 80 % und für KMU von 90 %. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW erleichtert den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.
  4. Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben in NRW die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.
  5. Kurzfristige Liquiditätsverbesserungen können durch die Stundung von Steuern und der Herabsetzung von Vorauszahlungen erreicht werden. Die Finanzverwaltung kommt Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Dies betrifft Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer. Zusätzlich werden Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Säumniszuschlägen ausgesetzt.

Die Anträge sind beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Weitere Details und Informationen sind hier zu finden.

  1. Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster).
  2. Arbeitgeber können unter vereinfachten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen.

Weitere Informationen zu der Beantragung und zu den Voraussetzungen finden Sie hier.

 

Den Beitrag zum Download finden sie hier:

Ansprechpartner

Till Freyling Till Freyling Tel.: +49 221 55400-130
till.freyling@llr.de